ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN MICROMERCE GMBH

1. Geltungsbereich, Vertragsgegenstand, Rangfolge

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Micromerce GmbH („Micromerce“) und Kunden über die Bereitstellung von Software-as-a-Service-Leistungen („SaaS-Leistungen“) sowie über ergänzende IT-Dienst- und Werkleistungen („Professional Services“). Die Angebote von Micromerce richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.

(2) SaaS-Leistungen umfassen insbesondere die Bereitstellung von Software zur Nutzung über das Internet, die Nutzungsmöglichkeit von Speicherplatz, die laufende technische Betriebsunterstützung sowie Support gegenüber dem Kunden gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung.

(3) Professional Services umfassen insbesondere Beratungsleistungen, Installations- und Konfigurationsarbeiten, Datenmigrationen, individuelle Anpassungen, Programmierungen sowie Schulungen gegenüber dem Kunden gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung.

(4) Der konkrete Leistungsumfang, die Vergütung, Laufzeiten und Kündigungsfristen ergeben sich aus dem jeweiligen zwischen den Parteien geschlossenen Einzelvertrag, der zusammen mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die vertragliche Grundlage bildet.

(5) Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Kunden per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Kunde dieser Änderung nicht schriftlich innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als durch den Kunden anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Kunde im Falle der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gesondert hingewiesen.

(6) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, und zwar auch dann nicht, wenn Micromerce in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung ohne Widerspruch gegen die Bedingungen des Kunden bewirkt.

(7) Sofern ein Angebot von Micromerce Bestimmungen enthält, die von den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gehen die Bestimmungen im Angebot vor. Darüber hinaus werden die Rechte und Pflichten der Parteien vorrangig durch die Einzelverträge bestimmt. Für die Erbringung der vereinbarten Leistungen gelten (1) die mit dem Kunden geschlossene Einzelverträge, (2) die darin weiter referenzierten Dokumente und (3) diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Falle von Widersprüchen gelten die Dokumente in der hier genannten Reihenfolge.

2. Vertragsschluss

(1) Angebote von Micromerce sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

(2) Ein Vertrag zwischen Micromerce und dem Kunden kann auf zwei Wegen geschlossen werden:

(a) Abschluss über Kundenkonto Webseite Erst das Anlegen eines Kundenkontos und die Bestellung einer Dienstleistung durch den Kunden stellt ein bindendes Angebot im Sinne von § 145 BGB dar. Im Falle der Annahme dieses Angebots versendet Micromerce an den Kunden eine Eingangsbestätigung per E-Mail. Die Annahme des Angebots erfolgt gesondert per E-Mail.

(b) Abschluss über Einzelvertrag Ein Vertrag kommt auch dadurch zustande, dass beide Parteien einen Einzelvertrag unterzeichnen.

3. SaaS-Leistungen

(1) Micromerce stellt ab dem vereinbarten Zeitpunkt die vereinbarte Software in der jeweils aktuellen Version über das Internet für den Kunden zur Nutzung bereit. Die Bereitstellung der Software erfolgt über das Internet, Eine Überlassung der Software oder deren Programmcodes an den Kunden erfolgt nicht. Nach Vertragsschluss/Anmeldung erstellt der Kunde einen Benutzernamen sowie ein Benutzerpasswort zur Nutzung der Software per einheitlichem Administrationsinterface. Anmeldedaten und die von den Services erzeugten privaten API-Schlüssel sind nur für die interne Nutzung des Kunden bestimmt und dürfen nicht an Dritte weitergegeben, übertragen oder unterlizenziert werden.

(2) Micromerce betreibt die Software in einer geeigneten Betriebsumgebung mit regelmäßigen Backups, IT-Sicherheitsmaßnahmen und angemessener Skalierbarkeit. Micromerce hält auf dem Server ab dem vereinbarten Zeitpunkt der betriebsfähigen Bereitstellung für die vom Kunden durch Nutzung der Software erzeugten und/oder die zur Nutzung der Software erforderlichen Daten Speicherplatz in im vereinbarten Umfang bereit. Micromerce schuldet lediglich die Zurverfügungstellung von Speicherplatz zur Nutzung durch den Kunden. Micromerce schuldet lediglich die Zurverfügungstellung von Speicherplatz. Eine Datensicherung erfolgt nach Maßgabe von Ziff. 3 (2) Satz 1; darüber hinaus bestehen keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten

(3) Der Übergabepunkt für die SaaS-Leistung ist der Routerausgang des Rechenzentrums. Für die Anbindung des Kunden an das Internet sowie die Funktionsfähigkeit der eingesetzten Endgeräte ist der Kunde selbst verantwortlich.

(4) Micromerce stellt die vertragsgegenständlichen Leistungen mit einer Verfügbarkeit von 99 % im Jahresmittel bereit. Ausfälle der vertragsgegenständlichen Leistungen aufgrund von Wartungsarbeiten von monatlich bis zu 8 Stunden durch Wartung und/oder Software-Updates werden nicht auf die Verfügbarkeit angerechnet. Über erforderliche Wartungsarbeiten die länger als 3 Stunden dauern und dadurch bedingte Ausfälle der vertragsgegenständlichen Leistungen wird Micromerce den Kunden soweit möglich rechtzeitig mindestens drei Tage vor Beginn der jeweiligen Arbeiten durch eine Benachrichtigung per Mail informieren. Für internet- oder netzbedingte Ausfallzeiten und insbesondere für Ausfallzeiten, in denen die vertragsgegenständlichen Leistungen aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von Micromerce liegen, wie z.B. höherer Gewalt, Verschulden Dritter etc., über das Internet nicht zu erreichen sind, ist Micromerce nicht verantwortlich. Sind die vertragsgegenständlichen Leistungen aufgrund der Einbindung von Angeboten von Drittanbieter durch den Kunden nicht verfügbar, so ist Micromerce dafür ebenfalls nicht verantwortlich.

(5) Störungen der Systemverfügbarkeit müssen vom Kunden unverzüglich nach Bekanntwerden gemeldet werden. Vor der Störungsmeldung hat der Kunde seinen Verantwortungsbereich zu überprüfen. Bei Störungsmeldungen, die innerhalb der Supportzeiten (werktags Montag-Freitag 9-18 Uhr, es gelten die lokalen Feiertage am Sitz von Micromerce) eingehen, beginnt die Entstörung innerhalb von zwei Stunden. Bei Störungsmeldungen, die außerhalb der Supportzeiten eingehen, beginnt die Entstörung am folgenden Werktag. Verzögerungen der Entstörung, die vom Kunden zu vertreten sind (z.B. durch Nichtverfügbarkeit eines Ansprechpartners auf Kundenseite), werden nicht auf die Entstörungszeit angerechnet.

(6) Micromerce ist berechtigt, die SaaS-Leistungen im Zuge des technischen Fortschritts zu ändern oder weiterzuentwickeln, sofern dadurch die wesentlichen vertraglich geschuldeten Funktionen nicht entfallen. Sofern und soweit mit der Bereitstellung einer neuen Version oder einer Änderung eine Änderung von Funktionalitäten der Software, durch die Software unterstützten Arbeitsabläufen des Kunden und/oder Beschränkungen in der Verwendbarkeit bisher erzeugter Daten einhergehen, wird Micromerce dies dem Kunden spätestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden einer solchen Änderung per E-Mail ankündigen. Widerspricht der Kunde der Änderung nicht schriftlich innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung, wird die Änderung Vertragsbestandteil. Micromerce wird den Kunden bei jeder Ankündigung von Änderungen auf die vorgenannte Frist und die Rechtsfolgen ihres Verstreichens bei Nichtwahrnehmung der Widerspruchsmöglichkeit aufmerksam machen.

(7) Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Pandemien, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, die unvorhersehbare Folgen für die Verfügbarkeit und Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien Micromerce für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten, selbst wenn Micromerce sich in Verzug befinden sollte. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Micormerce ist verpflichtet, den Kunden von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen.

4. Professional Services, Dienst- und Werkleistungen, Abnahme

(1) Micromerce erbringt auf Grundlage des jeweiligen Einzelvertrags Professional Services, die sowohl Dienstleistungen als auch Werkleistungen umfassen können. Art, Umfang, Zielsetzung, zeitliche Planung und Vergütung ergeben sich aus dem Leistungsschein.

Professional Services können insbesondere umfassen: (a) Beratungsleistungen zur Implementierung und Nutzung der SaaS-Leistungen, (b) Unterstützung bei Installation, Konfiguration und Parametrisierung, (c) Durchführung von Datenmigrationen und Imports, (d) Entwicklung von Schnittstellen und individuellen Anpassungen.

(2) Dienstleistungen sind Leistungen, bei denen Micromerce lediglich ein fachgerechtes Tätigwerden nach den anerkannten Regeln der Technik schuldet, nicht aber den Eintritt eines bestimmten Erfolges. Hierzu zählen insbesondere Beratungs- und Unterstützungsleistungen. Micromerce schuldet dabei keinen bestimmten Projekterfolg oder eine Garantie für die Erreichung der vom Kunden angestrebten wirtschaftlichen oder organisatorischen Ziele. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Nutzung und Umsetzung der im Rahmen der Dienstleistungen erbrachten Ergebnisse und Empfehlungen.

(3) Werkleistungen sind Leistungen, bei denen Micromerce einen bestimmten Erfolg schuldet, z. B. die Herstellung eines vereinbarten Ergebnisses (z. B. erfolgreiche Migration, lauffähige Schnittstelle, individuell entwickelte Softwarefunktion). Der Leistungsgegenstand, die Anforderungen und Abnahmekriterien werden im jeweiligen Einzelvertrag beschrieben. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Durchführung von Werkleistungen erforderlichen fachlichen und technischen Anforderungen vollständig, eindeutig und rechtzeitig schriftlich zu dokumentieren und Micromerce zur Verfügung zu stellen. Micromerce ist nur verpflichtet, auf Basis der durch den Kunden bereitgestellten und bestätigten Anforderungen zu leisten. Änderungen oder Ergänzungen der Anforderungen nach Vertragsschluss gelten als Änderungsverlangen und sind gesondert zu vereinbaren.

(4) Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung („Change Request“), die als Ergänzung zum Einzelvertrag von den Parteien vereinbart werden muss. Micromerce ist berechtigt, einen angemessenen Mehrvergütungsanspruch geltend zu machen.

(5) Micromerce ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, soweit diese für den Kunden nutzbar sind.

(6) Nach Fertigstellung einer Werkleistung zeigt Micromerce dem Kunden die Abnahmebereitschaft an. Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 5-10 Werktagen, auf Vertragsgemäßheit zu prüfen. Stellt der Kunde wesentliche Mängel fest, so hat er diese schriftlich zu rügen. Geringfügige Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Erfolgt innerhalb der Abnahmefrist keine schriftliche Rüge, gelten die Leistungen als abgenommen. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, sobald der Kunde die Werkleistungen produktiv nutzt. Sofern vereinbart, können Teilergebnisse gesondert abgenommen werden; Teilabnahmen wirken sich auf die Fälligkeit der jeweiligen Vergütung aus.

5. Rechteeinräumung

(1) Der Kunde erhält für die Dauer des Vertrags ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares zeitlich auf die Laufzeit des Vertrags beschränktes sowie inhaltlich auf den Vertragszweck begrenztes Recht, die Software bestimmungsgemäß zu nutzen, sofern Leistungsgegenstand auch hinsichtlich einer zugehörigen Anwenderdokumentation.

Das Nutzungsrecht bezieht sich auch auf von Micromerce während der Laufzeit des Vertrags eingespielte neue Versionen, Updates oder Upgrades der vertragsgegenständlichen Leistungen. Micromerce ist, sofern nicht gesondert vereinbart, zur Bereitstellung neuer Versionen, Upgrades oder Updates jedoch nicht verpflichtet, soweit dies nicht zur Mängelbeseitigung bzw. Aufrechterhaltung der vertragsgegenständlichen Leistung zwingend erforderlich ist.

(2) Eine Weitergabe an Dritte oder sonstige unbefugte Nutzung ist untersagt. Reverse Engineering, Dekompilierung oder Vervielfältigung der Software ist nur in gesetzlich zwingend zugelassenen Fällen erlaubt.

(3) Micromerce bleibt Inhaber sämtlicher Urheber-, Schutz- und Verwertungsrechte an nicht ausdrücklich übertragenen Rechten. Micromerce ist berechtigt, bei Werkleistungen auf allgemeine Methoden, Konzepte, Verfahren, Tools und Erfahrungen, die im Rahmen der Leistungserbringung entwickelt oder angewendet werden, auch für andere Kunden zurückzugreifen

(4) Die von Kunden auf dem für ihn bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte können datenschutzrechtlich geschützt sein. Der Kunde räumt Micromerce das Recht ein, die von ihm abgelegten Inhalte bei Abfragen zugänglich machen zu dürfen, insbesondere sie hierzu zu vervielfältigen und zu übermitteln sowie sie ggf. zum Zwecke der Datensicherung vervielfältigen zu können. Der Kunde prüft in eigener Verantwortung, ob die Nutzung personenbezogener Daten durch ihn datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt.

(5) Soweit Micromerce Dienstleistungen erbringt, erhält der Kunde kein gesondertes Nutzungsrecht, da diese Leistungen ausschließlich in Form von Tätigkeiten oder Empfehlungen erbracht werden. Etwaige dabei überlassene Unterlagen, Präsentationen oder Schulungsmaterialien dürfen vom Kunden ausschließlich zu internen Zwecken genutzt werden.

(6) Soweit Micromerce im Rahmen von Werkleistungen Ergebnisse schafft, die urheberrechtlich geschützt sind (z. B. Softwaremodule, Schnittstellen, Dokumentationen, Konzepte), räumt Micromerce dem Kunden mit vollständiger Vergütung ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein. Dieses Recht ist zeitlich unbeschränkt, inhaltlich jedoch auf den im Einzelvertrag vereinbarten Zweck beschränkt. Weitergehende Nutzungsrechte (z. B. Bearbeitungsrechte, Rechte zur Weitergabe an Dritte) bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

(7) An Komponenten, Entwicklungen oder Vorlagen, die bereits vor Vertragsschluss bei Micromerce vorhanden waren oder unabhängig vom jeweiligen Vertrag entwickelt werden („Background IP“), erhält der Kunde keine Rechte. Micromerce räumt dem Kunden lediglich Nutzungsrechte insoweit ein, wie dies zur vertragsgemäßen Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist.

(8) Soweit bei der Erstellung von Arbeitsergebnissen Open-Source- oder Drittsoftware eingesetzt wird, richten sich die Rechte des Kunden ausschließlich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen dieser Software.

6. Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, Micromerce bei der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen angemessen zu unterstützen und alle erforderlichen Voraussetzungen in seiner Sphäre zu schaffen (Allgemeine Mitwirkungspflichten für alle Leistungen).

Der Kunde hat insbesondere:

(a) alle zur Vertragserfüllung erforderlichen Informationen, Daten, Inhalte und Unterlagen rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form bereitzustellen, (b) einen fachlich geeigneten Ansprechpartner mit Entscheidungs- und Weisungsbefugnis zu benennen, (c) erforderliche Zugänge zu Systemen, Netzwerken und Räumlichkeiten zu ermöglichen, (d) sicherzustellen, dass sämtliche vom Kunden bereitgestellten Informationen richtig und vollständig sind.

Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und verzögert sich dadurch die Leistungserbringung, verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen angemessen. Mehraufwände, die Micromerce dadurch entstehen, werden gesondert vergütet.

(2) Der Kunde stellt sicher, dass die für den Betrieb der SaaS-Leistung erforderliche Hard- und Softwareumgebung, Internetanbindung sowie die organisatorischen Voraussetzungen auf seiner Seite erfüllt sind (Mitwirkungspflichten bei SaaS-Leistungen).

(3) Der Kunde hat Micromerce alle für die Durchführung der Leistungen erforderlichen Informationen, Systeme, Testumgebungen, Mitarbeiter und Ansprechpartner rechtzeitig zur Verfügung zu stellen (Mitwirkungspflichten bei Professional Services). Der Kunde ist verpflichtet, erforderliche Entscheidungen und Freigaben (z. B. für Projektphasen, Arbeitspakete oder Change Requests) unverzüglich zu erteilen. Der Kunde führt Abnahmen, Tests und Prüfungen innerhalb der vereinbarten oder angemessenen Fristen durch und dokumentiert die Ergebnisse. Bei Werkleistungen trägt der Kunde die Verantwortung dafür, dass die im Einzelvertrag beschriebenen fachlichen Anforderungen vollständig und eindeutig sind.

7. Gewährleistung und Mängelrechte

(1) Für SaaS-Leistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften insbesondere des Mietrechts.

(2) Für Werkleistungen gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts. Der Kunde hat bei Mängeln zunächst Nacherfüllung zu verlangen. Micromerce kann nach eigener Wahl den Mangel durch Nachbesserung oder durch Neulieferung/Neuherstellung beseitigen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde den Preis mindern oder – bei wesentlichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche bestehen nur im Rahmen der in Ziffer 9 (Haftung) geregelten Bestimmungen. Mängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Abnahme, außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, s. Ziffer 9 (Haftung). Die vorstehend geregelten Haftungsbeschränkungen und Fristverkürzungen gelten außerdem nicht für den Fall, dass der Micromerce einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

8. Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Für die vereinbarten Leistungen gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgewiesenen Preise und Preisstufen sowie die vereinbarten Vergütungen der Vertragspartner in den Einzelverträgen. Sämtliche Preise und Entgelte sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer sowie etwaiger Zölle und Abgaben. Der Kunde als der Empfänger der Ware/Leistung trägt die Einfuhrabgaben/Zölle und sorgt für die ordnungsgemäße Zollabwicklung.

(2) Sofern die Leistung umsatzsteuerlich dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegt (insb. grenzüberschreitende B2B-Leistungen, elektronisch erbrachte Dienstleistungen), schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Der Kunde stellt die hierfür erforderlichen USt-Nachweise (z. B. USt-IdNr., Ansässigkeitsbestätigung) bereit.

(3) Micromerce stellt dabei am Anfang eines Monats die Leistungen des Vormonats in Rechnung. Die in der Rechnung aufgeführten Beträge sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Rechnungsversand erfolgt per E-Mail. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.

(4) Die Erbringung der Leistungen durch Micromerce ist daran gebunden, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachkommt. Kommt der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der geschuldeten Vergütung in Verzug, so kann Micromerce das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Micromerce mit Forderungen aufzurechnen, es sei denn, dass es sich um rechtskräftig festgestellte Ansprüche, von Micromerce schriftlich anerkannte Ansprüche oder solche aus dem selben Vertragsverhältnis handelt.

9. Haftung

(1) Micromerce haftet nur, soweit Micromerce, seinen Erfüllungsgehilfen und/oder gesetzlichen Vertretern ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt. Bei der leicht fahrlässig verursachten Verletzung haftet Micromerce der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.

(2) Eine gesetzlich vorgeschriebene, verschuldensunabhängige Haftung von Micromerce, insbesondere eine Haftung nach Produkthaftungsgesetz sowie eine gesetzliche Garantiehaftung, bleibt von den vorstehenden Haftungseinschränkungen unberührt. Gleiches gilt für die Haftung von Micromerce bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung eine Vertragspartei regelmäßig vertrauen darf.

(3) Die verschuldensunabhängige Haftung von Micromerce auf Schadensersatz (§ 536 a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen; Abs. 1 und Abs. 2 bleiben unberührt.

(4) Für den Verlust von Daten haftet Micromerce bei leichter Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang von vorstehender Ziffer 9.1 nur, soweit eine Datenspeicherung Teil der vertragsgegenständlichen Leistungen ist und soweit der Kunde seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen, in geeigneter Form gesichert hat, damit diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

(5) Für Störungen in Telekommunikationsnetzen, höhere Gewalt oder vom Kunden zu vertretende Umstände haftet Micromerce nicht.

10. Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die im Rahmen des Vertragsgegenstandes gewonnenen Erkenntnisse - insbesondere technische oder wirtschaftliche Daten sowie sonstige Kenntnisse – geheim zu halten und sie ausschließlich für die Zwecke des Gegenstands des Vertrages zu verwenden. Dies gilt nicht für Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder ohne unberechtigtes Zutun oder Unterlassen der Vertragsparteien öffentlich zugänglich werden oder aufgrund richterlicher Anordnung oder eines Gesetzes zugänglich gemacht werden müssen. Im Falle von Supportunterstützung bei Problemen des Kunden kann es notwendig werden auf Datensätze des Kunden zuzugreifen. Der Zugriff kann über ein Webmeeting mit dem Kunden erfolgen oder per Datenbankanalyse. Dieser Zugriff ist auf den Zeitraum der jeweiligen Supportmaßnahme begrenzt.

(2) Soweit Micromerce personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, wird ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO von Micromerce zur Verfügung gestellt und mit dem Kunden als Anlage zum Einzelvertrag abgeschlossen.

(3) Der Kunde bleibt Verantwortlicher im Sinne der Datenschutzgesetze und stellt sicher, dass die Datenverarbeitung rechtmäßig erfolgt. Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insb. datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes Micromerce von Ansprüchen Dritter frei.

11. Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Das Vertragsverhältnis beginnt mit Zustandekommen des Vertrages und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, es kann von beiden Parteien schriftlich (E-Mail ausreichend) mit einer Frist von 2 Wochen zum Ende eines Monats ordentlich gekündigt werden, erstmals jedoch nach Ablauf eines Monats nach Vertragsschluss, jeweils soweit zwischen den Vertragspartnern in Einzelverträgen nicht etwas Abweichendes vereinbart wurde.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

(3) Micromerce ist darüber hinaus berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Ein solcher wichtiger Grund liegt unter anderem dann vor,

(a) wenn sich der Kunde mit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug befindet, (b) wenn der Kunde wesentlich oder trotz Abmahnung gegen seine Pflichten aus diesem Vertrag verstößt, (c) wenn der Kunde Inhalte verwendet, welche die Sicherheit des Servers beeinträchtigen könnten.

Micromerce behält sich in diesem Fall zusätzlich die Geltendmachung der sich aus der vertragswidrigen Handlung ergebenden Schadensersatzansprüche gegen den Kunden vor.

12. Datenherausgabe

(1) Micromerce wird auf Anforderung des Kunden eine Kopie der von ihm auf dem ihm zugewiesenen Speicherplatz abgelegten Daten jederzeit, spätestens jedoch mit Beendigung des Vertragsverhältnisses unverzüglich herausgeben. Die Herausgabe der Daten erfolgt nach Wahl des Kunden auf einem geeigneten Datenträger oder per Datenfernübertragung in dem Datenformat, in dem die Daten auf dem Datenserver abgelegt sind, abweichend hiervon in einem zwischen Micromerce und Kunden vereinbarten Datenformat. Der Kunde hat hierfür die in der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste festgehaltenen Entgelte zu zahlen.

(2) Micromerce wird die bei ihm vorhandenen Kunden-Daten 14 Tage nach der im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung erfolgten Übergabe der Daten an den Kunden löschen, sofern der Kunde nicht innerhalb dieser Frist mitteilt, dass die ihm übergebenen Daten nicht lesbar oder nicht vollständig sind. Das Unterbleiben der Mitteilung gilt als Zustimmung zur Löschung der Daten. Micromerce ist ohne gesonderte Vereinbarung nicht verpflichtet, Daten in anderen Formaten oder Systemen zu migrieren

13. Exportkontrolle

(1) Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche auf ihn anwendbaren Export-, Re-Export-, Embargo- und Sanktionsvorschriften einzuhalten, einschließlich der Regelungen der Europäischen Union (insb. Dual-Use-VO (EU) 2021/821), der USA (z. B. EAR/OFAC), des Vereinigten Königreichs sowie etwaiger UN-Sanktionen.

(2) Der Kunde wird die Software/Leistungen nicht (i) in sanktionierten/embargoierten Ländern, (ii) für verbotene Endverwendungen (soweit einschlägig, z. B. militärisch/ABC), oder (iii) gegenüber gelisteten Parteien (z. B. EU-Sanktionslisten, US-SDN/Denied Parties) einsetzen, bereitstellen oder zugänglich machen; entsprechendes gilt für Re-Exports.

(3) Erforderliche Genehmigungen für den Einsatz/Export/Re-Export Genehmigungen, holt der Kunde vorab auf eigene Kosten ein und stellt Micromerce auf Anforderung geeignete Nachweise (z. B. Endverbleibserklärung, Screening-Nachweise) zur Verfügung.

(4) Der Kunde informiert Micromerce unverzüglich schriftlich, sobald dem Kunden Umstände bekannt werden, die die Export-/Sanktions-Compliance beeinträchtigen könnten (z. B. Änderung der Endverwendung, Relocation in sanktionierte Jurisdiktionen, Aufnahme eines Nutzers auf Sanktionslisten).

(5) Der Kunde stellt Micromerce von Ansprüchen, Bußgeldern und Kosten frei, die aus einem Verstoß des Kunden gegen diese Verpflichtung resultieren, soweit Micromerce den Verstoß nicht zu vertreten hat.

14. Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag Sitz von Micromerce in Hamburg.

(3) Soweit für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen die deutsche und die englische Sprache verwendet wird, ist maßgeblich die deutsche Fassung; die englische Fassung dient ausschließlich der besseren Nachvollziehbarkeit. Bei Widersprüchen oder Auslegungsfragen geht die deutsche Fassung der englischen vor.

(4) Änderungen und Ergänzungen der Einzelverträge, ihrer Anlagen oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

Informationen im elektronischen Geschäftsverkehr

  1. Informationen über die technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen

Für die Abgabe seines Angebots muss der Kunde folgende technische Schritte durchlaufen: Anmeldung unter micromerce.de durch Eingabe der Anmelde- und Firmendaten sowie Absendung der Anmeldung. Die Annahme durch Micromerce erfolgt nach Maßgabe der obigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  1. Informationen zur Speicherung des Vertragstextes

Der Vertragstext oder Vertragsänderungen werden von Micromerce gespeichert und dem Kunden nach Absendung seiner Anmeldung/Vertragsänderung nebst den vorliegenden AGB/Informationen in Textform per E-Mail zugeschickt oder liegen diesem durch die geschlossenen Einzelverträge vor.

  1. Informationen über die technischen Mittel um Eingabefehler zu erkennen und zu berichtigen

Vor verbindlicher Abgabe der Anmeldung kann der Kunde seine Eingaben laufend über die üblichen Tastatur- und Mausfunktionen korrigieren.

  1. Informationen über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen

Für den Vertragsschluss steht die deutsche Sprache zur Verfügung.

Stand: 16.10.2025